Ich weiß nicht, ob ich mich überhaupt auf eine Diskussion mit besagter Dame eingelassen hätte. Denn §22 KUG regelt ganz klar, dass nur für die Veröffentlichung die Zustimung der Abgebildeten erforderlich ist. Für das Anfertigen einer Fotografie ist jedoch keine Einwilligung nötig. Und bei einer Unkenntlichmachung der GESAMTEN Person, brauchst Du auch keine Einwilligung zur Veröffentlichung. Denn vor Gerichten wird darüber entschieden, ob eine Person überhaupt zu erkennen ist. Dafür reicht aber schon ein Accesoire, anhand dessen z.B. Bekannte der abgebildeten Person diese erkennen könn(t)en. Daher gilt hier im Zweifel: Komplett verpixeln.
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